Satzung des ' SC Heuler e.V. ' St. Wendel [Stand August 2018] §1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „SC Heuler“ St. Wendel. Er hat seinen Sitz in St. WendelBliesen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „SC Heuler St. Wendel e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimm-Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen. §3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. §5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (1. und / oder 2. Vorsitzenden). Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zudem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss beim Vorstand innerhalb von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. §6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. §7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind: 1. Der Vorstand 2. der erweiterte Vorstand 3. die Mitgliederversammlung §8 Vorstand Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,-€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem Vorstand 2. dem Kassenwart 3. dem Schriftführer / in 4. dem sportlichen Leiter / in 5. sowie aus bis zu 4 Beisitzern / innen Es ist ausdrücklich möglich, dass auch eine nur beschränkt geschäftsfähige Person mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Vorstand gewählt wird. §9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands und des erweiterten Vorstandes Der Vorstand und der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. §10 Wahl des Vorstands Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands. §11 Vorstandssitzungen Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wurden. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 05 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden mit Stimmenmehrheit. §12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausführung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird durch mindestens einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch: Veröffentlichung auf der Vereins Homepage (http://www.sc-heuler.de). Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beim Vorstand schriftlich fordert. Ein solcher Antrag ist nicht zulässig, wenn er auf Änderung der Satzung, Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Beitragserhöhung oder Auflösung des Vereins gerichtet ist. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. §13 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. §14 Rechnungsprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahresversammlung zu berichten. §15 Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Schwimm-Bund e.V. mit Sitz in Saarbrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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